Aktuelle Schonzeiten und Mindestmaße aller Bundesländer

Fischereigesetz ist Ländersache und die Schonzeiten und Mindestmaße sind unterschiedlich. Hier findest Du die Bestimmungen aller Bundesländer! (Stand 2024)

Schonzeiten und Mindestmaße auf www.blinker.de

Foto: Fotolia

Jedes Bundesland hat für Fische eigene Schonzeiten und Mindestmaße. Das kommt daher, da das Fischereigesetz und die dazugehörigen Verordnungen Sache der Länder sind und diese ihre eigenen Bestimmungen festlegen. Dadurch kommt es häufig beim Angeln in einem anderen Bundesland zu Verwirrungen, wenn man dort auf seinen Zielfisch angeln möchte.

Tritt man zum Beispiel eine Reise in ein anderes Bundesland an und möchte dort auf Zander angeln, wird man spätestens im Erlaubnisschein sehen, ob der Fisch beangelt werden darf oder nicht. Hier gibt es erhebliche Unterschiede.

So ist zum Beispiel in Hamburg der Zander vielleicht schon geschont, auf der gegenüberliegenden Seite der Elbe in Niedersachsen aber noch frei! Ein Regelung, die häufig für Verwirrungen sorgt, da man doch im gleichen Fluss angelt – nur dass man halt auf der einen Uferseite komplett andere Schonzeiten und Mindestmaße hat als auf der anderen. Nichtsdestotrotz muss man sich an die Schonzeiten und Mindestmaße der einzelnen Länder halten!

Mit unseren Tabellen bekommt ihr einen Überblick über die aktuellen Bestimmungen für euer Bundesland. Doch Achtung, selbst innerhalb eines Bundeslandes gilt es, sich über abweichende Bestimmungen an jedem Gewässer zu informieren! Vereine, Verbände, manche Landesbezirke und sogar einzelne Gewässer haben eigene Regelungen. Also: Erst fragen, dann fischen!

Schonzeiten und Mindestmaße aller Bundesländer (Stand: Januar 2024)

Die Schonzeiten und Mindestmaße wurden auf Grundlage der einzelnen Bestimmungen der Länder zusammengetragen. Vor einem Angelantritt ist es dennoch notwendig, sich weitere Auskünfte bei den zuständigen Bundesländern und Angelverbänden einzuholen. Eine Haftung oder Gewähr für die Richtig- und Vollständigkeit können wir daher nicht übernehmen.

Bayern

FischartMindestmaßSchonzeit
Aal50 cm01.10 – 31.12.
Aitel
Äsche35 cm01.01. – 30.04.
Bachforelle26 cm01.10. – 28.02.
Bachneunaugeganzjährig
Bachsaibling
Barbe40 cm01.05. – 30.06.
Bitterlingganzjährig
Brasse
Dreistachliger Stichling
Elritze01.05. – 30.06.
Flussbarsch
Frauennerfling30 cm01.01. – 31.12.
Giebel
Gründling
Güster
Hasel01.03. – 30.04.
Hecht50 cm15.02. – 30.04.
Huchen90 cm15.02. – 30.06.
Karauscheganzjährig
Karpfen35 cm
Kaulbarsch
Lachsganzjährig
Laube
Maifischganzjährig
Mairenke01.05. – 30.06.
Meerforelleganzjährig
Meerneunaugeganzjährig
Moderlieschen
Mühlkoppe01.02. – 30.04
Nase30 cm01.03. – 30.04.
Nerfling30 cm01.03. – 30.04.
Nordseeschnäpelganzjährig
Quappe (Rutte, Trüsche)40 cm –
Rapfen (Schied)40 cm01.03.-30.04.
Regenbogenforelle26 cm15.12.-15.03.
Renke (Felchen)30 cmganzjährig
Rotauge
Rotfeder
Schlammpeitzgerganzjährig
Schleie26 cm01.05. – 30.06.
Schmerle
Schneiderganzjährig
Seeforelle60 cm01.10.-15.03.
Seesaibling30 cm01.10.-31.12.
Steinbeißerganzjährig
Störganzjährig
Wels
Zährte
Zander50 cm15.02. – 30.04.
Zopeganzjährig

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Woher kommt das Mindestmaß?

Schon im 14. Jahrhundert gab es in Frankreich Mindestmaße für Fische. Zu Zeit Karls IV. („der Schöne“) waren viele Gewässer in Frankreich überfischt, und man klagte über die Abnahme der Fischbestände und überhöhte Preise. Außerdem wurde das Nachtangeln und Angeln in der Laichzeit verboten.

1328 wurden Mindestgrößen für Fische fest gesetzt. Nicht nach Länge  – sondern nach Preis. So war es verboten, einen Hecht zu verkaufen, der weniger als 2 Deniers wert war oder einen Karpfen, der weniger als einen Denier kostete.

Auch Bestimmungen gegen Wasserverschmutzungen gab es schon. Schließlich fasste Colbert, Minister des „Sonnenkönigs“ Ludwig XIV. alle Fischereigesetze zusammen, kodifizierte sie und gab 1699 einen königlichen Erlass über die Gewässer und Forsten heraus, dessen Hauptpunkte sich noch heute in Angel- und Fischereirechten wiederfinden.


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