Ende Juli 2026 wandte sich ein aufmerksamer Angelgerätehändler an die Fischereiaufsicht Schleswig-Holstein. Ein französischer Großhändler hatte auf seiner Reise durch die Küsten-Angelgeschäfte Proben von Meereswürmern hinterlassen, die nicht in Europa heimisch sind. Das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein (MLLEV) bat daraufhin den Deutschen Angelfischerverband e. V. (DAFV) um Unterstützung, um Handel und Angler für das Thema zu sensibilisieren.
Um welche Würmer geht es?
Bei den Ködern handelt es sich um Perinereis aibuhitensis (auch Nereis aibuhitensis), einen Seeringelwurm aus dem Nordwestpazifik und dem Indischen Ozean. Er wird in Ländern wie China, Korea und Thailand gezüchtet und weltweit als Lebendköder gehandelt. In Deutschland ist die Art in freier Natur bislang nicht nachgewiesen und im Informationssystem MARLIN nicht erfasst. Eine offizielle Bewertung, ob die Art in Deutschland als positiv/negativ oder invasiv einzustufen wäre, liegt derzeit noch nicht vor. Dennoch sieht der DAFV im Rahmen des Vorsorgeprinzips zwei konkrete Risiken:
Asiatische Seeringelwürmer, Konkurrenz für heimische Arten: In Portugal, wo der Wurm ebenfalls als Köder importiert wurde, gilt er inzwischen als etabliert. Eine portugiesische Studie (Fidalgo e Costa et al., 2006) legt nahe, dass er den heimischen Seeringelwurm (Hediste diversicolor) durch Konkurrenz oder Fraß beeinträchtigen könnte.
Krankheitserreger: Würmer aus asiatischer Zucht können Erreger übertragen. Eine Risikoanalyse der US-Fischereibehörde in Maine (2024) nennt hierzu beispielsweise das White-Spot-Syndrom-Virus (WSSV), das für Garnelen und Krebstiere gefährlich ist.
Die rechtliche Situation in Deutschland
Da Perinereis aibuhitensis nicht auf der Unionsliste der EU-Verordnung Nr. 1143/2014 für invasive Arten steht, greifen die EU-weiten Import- und Handelsverbote für diesen Wurm derzeit nicht. Der reine Handel mit den Würmern ist somit rechtlich nicht verboten.
Dennoch gibt es rechtliche Vorgaben für das Einbringen in die Natur:
Bundesnaturschutzgesetz (§ 40 Abs. 1 BNatSchG): Das Ausbringen von Tieren in der freien Natur bedarf der Behördengenehmigung. Diese ist zu versagen, wenn eine Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten nicht auszuschließen ist. Ungenehmigt ausgebrachte Tiere können beseitigt werden.
Landesfischereirecht: Gemäß § 8 der schleswig-holsteinischen Binnenfischereiverordnung dürfen in offenen Binnengewässern nur Fische heimischer Arten als Köder verwendet werden (Köderwürmer fallen als Nicht-Fische jedoch nicht unter diese landesrechtliche Binnen-Regelung).
„Wir Angler sind oft die Ersten, die Veränderungen am Wasser bemerken. Wir sollten nicht Teil des Problems sein, sondern Teil der Lösung. Wer asiatische Würmer an unsere Küsten bringt, riskiert möglicherweise Schäden, die sich nicht mehr rückgängig machen lassen.“
Empfehlungen für Angler: Heimische Alternativen statt Asiatische Seeringelwürmer
Heimische Köder kaufen: Wattwürmer und Seeringelwürmer aus heimischen Beständen nutzen und im Fachhandel gezielt nach der Herkunft fragen.
Keine Köderreste ins Wasser: Übrig gebliebene Würmer, Verpackungsmaterial, Algen, Sand sowie Hälterwasser gehören ausschließlich in den Restmüll und nicht an den Strand oder ins Meer.
Im Zweifel nachfragen: Händler können sich bei Unsicherheiten an die Fischereiaufsicht oder die Landesumweltämter wenden.
Funde melden: Beobachtungen ungewöhnlicher Würmer oder gebietsfremder Arten (möglichst mit Foto und Fundort) können an die zuständigen Stellen gemeldet werden – etwa an das LfU Schleswig-Holstein ([email protected]), den NLWKN Niedersachsen ([email protected]) oder das Bundesamt für Naturschutz ([email protected]).
Quelle: Deutscher Angelfischerverband e. V. (DAFV)








