Das Gesetz zum Abbau von Bürokratie im Land Brandenburg vom 23. April enthält in Artikel 7 auch die Änderung des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg. Mit einer Änderung in § 18 Absatz 1 wird Kinderangeln unter 8 Jahren ab sofort möglich, wenn Kinder beim Angeln von einer Aufsichtsperson begleitet werden. Dabei beschränkt sich diese Erlaubnis nur aufs Friedfischangeln. Außerdem muss die Begleitperson im Besitz einer gültigen Angelberechtigung für das entsprechende Gewässer sein, sowie den Nachweis der Fischereiabgabe mit sich führen. Das Kind muss zwingend eine der zwei Handangeln der aufsichtsführenden Person nutzen.
Fachkundige Aufsicht
Die Aufsichtsperson ist für die waidgerechte Versorgung des Fanges verantwortlich. Das Keschern, Betäuben und Abhaken eines Fisches obliegt der Begleitperson. Der Nachweis und die Meldung des Fangergebnisses sind Sache der aufsichtsführenden Begleitperson. Sie ist für die Einhaltung von Mindestmaßen, Schonzeiten, Fangbegrenzungen sowie weiteren rechtlichen Bestimmungen verantwortlich. Der angeeignete Fisch wird auf die Fangbegrenzung der Begleitperson angerechnet. Damit ist Brandenburg erneut seinem Ruf als Vorreiter einer besonders liberalen Fischereigesetzgebung in Deutschland gerecht geworden und setzt zugleich ein wichtiges Signal zur Förderung der Angelfischerei im Land. Nur wenn man Kinder rechtzeitig mit dem Angeln vertraut macht, kann der Funke zünden und neuer Fischereijugend-Nachwuchs entstehen.
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