Wir möchten dem Gericht nahe legen, den Tieranwalt zu befragen, was er denn konkret empfehle: Den Drill vorzeitig zu beenden, indem der Angler die Schnur durchschneidet? Wenn ja, würde ich ihn verklagen wegen Anstiftung zur Tierquälerei, da der Hecht mit Haken, Gummifisch, 30 Meter Schnur und dem vom Tierschutz vorgeschriebenen Stahlvorfach herumschwimmen müsste. Oder wäre der Angler entschuldigt, wenn er nicht "erfahren" wäre und damit seine "Missetat" gar nicht erkennen könnte?
In der Mühle der Justiz
Doch der Tieranwalt erscheint nicht zur Anhörung des Angeschuldigten. Dieser wird also im August vom Staatsanwalt befragt nach Personalien, Familie, Einkommen usw. Berichte des Strafregisters, der Einwohnerkontrolle und der Steuerbehörde liegen vor. Zudem muss der Angeschuldigte den "Tatvorgang" im Detail schildern. Der Angeschuldigte musste ein 6-seitiges Protokoll unterzeichnen...
Am 25. September werden Dr. Andreas Hertig von der Fischereiverwaltung Zürich und Tieranwalt Dr. Antoine Goetschel vorgeladen. Res Hertig wird als sachverständiger Zeuge zur Wahrheit ermahnt und gebeten, seinen beruflichen Werdegang "zu erzählen". Dann wird er zum Tatvorgang vernommen und klärt die Anwesenden über die korrekten Handlungen des Angeschuldigten auf. Zusammenfassend erklärte er:
"Alles was da steht, ist nach meinem Recht und Ethischempfinden korrekt verlaufen und ich sehe keine Anhaltspunkte, dass hier gegen das Fischerei- oder Tierschutzgesetz verstossen wurde."
Auch der Angeschuldigte wird nochmals detailliert bis hin zur Schnurstärke und dem Gummiköder befragt. Der Tieranwalt weiß nichts mehr hinzuzufügen und verweist auf seine schriftlichen Eingaben.
Aufgrund dieser Vernehmungen kommt der Staatsanwalt am 12. November zum Schluss: "Im Verlauf der Untersuchung ergaben sich keinerlei Hinweise, wonach der Angeschuldigte den Hecht in gesetzeswidriger Weise getötet hat. Gestützt auf diese Erkenntnisse konnte nicht anklagegenügend erstellt werden, dass der Angeschuldigte sich der Tierquälerei im Sinn von Art. 26 Tierschutzgesetz in Verbindung mit Art. 16 Tierschutzverordnung schuldig gemacht hat, weshalb das Strafverfahren in diesem Punkt eingestellt wird."
Ein erster schwerer Rückschlag für den Zürcher Tierschutz und den Tieranwalt. Aber die Mühlen mahlen weiter. Die Anträge der Anklage lauten:
- Schuldigsprechung im Sinne der Anklage.
- Bestrafung mit einer Geldstrafe von 6 Tagessätzen zu 50 Franken (entsprechend 300 Franken) sowie einer Buße von 200 Franken.
- Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
- Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse.
- Kostenauflage.
Als gesetzliche Geschädigtenvertreter werden die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (Veterinäramt) und Tieranwalt Dr. Antoine Goetschel genannt. Der Angeschuldigte sieht sich nun genötigt, einen rechtlichen Beistand zu suchen. Der Verteidiger wird ihn in der Hauptverhandlung vom 2. Februar gegen die juristische Übermacht unterstützen. Die Verhandlung ist öffentlich: 9 Uhr im Gerichtsgebäude Horgen, Burghaldenstr. 3, 8810 Horgen.
Das Recht ist auf unserer Seite!
Auf den Internetseiten des Schweizer Angelmagazins wird dieses Thema bereits heiß diskutiert.