Anwälte von Sportvisserij Nederland, dem Niederländischen Fischereiverband) vertraten in diesem Fall erfolgreich mehrere Angelvereine. Healthy Water hatte dazu aufgefordert, gegen Angelvereine vorzugehen. Die Stiftung argumentierte, dass diese durch die Erlaubnis zur Verwendung von Bleiloten zur Wasserverschmutzung beitragen. Sie verwies auf das Wassergesetz, das vorschreibt, dass schädliche Stoffe nicht ins Wasser eingebracht werden dürfen. Da Angler manchmal Blei verlieren, argumentierte die Stiftung, dass die unter diese Vorschriften falle. Angelvereine wurden mitschuldig gemacht, da sie die Verwendung von Blei nicht in ihren Wettkampfbestimmungen verboten hatten. Als die Wasserverbände sich weigerten Maßnahmen zu ergreifen, beschloss „Healthy Water“ rechtliche Schritte einzuleiten.
Loten mit Blei ist kein Verstoß
Niedrigere Gerichte hatten einige Urteile gefällt, von denen einige für das Angeln ungünstig ausfielen. Das hätte Vereine, die das Bleilot erlauben, in Schwierigkeiten bringen können. In der Berufung argumentierte Sportvisserij Nederland, dass allein die Verwendung von Blei ohne Genehmigung an sich keinen Verstoß gegen das Wassergesetz darstelle, sondern davon abhänge, ob der Angler tatsächlich Blei durch Abriss verlöre.
Vereine sind zudem nicht für das individuelle Verhalten ihrer Mitglieder verantwortlich. Der Staatsrat bestätigte diese Position. Er entschied, dass die Verwendung von Blei beim Angeln nicht automatisch einer Genehmigungspflicht unterliegt.
Jeder Angler muss selbst entscheiden, ob er Bleilote verwendet
Eine Genehmigung sei nur erforderlich, wenn so gut wie sicher sei, dass ein Angler Blei verliert und im Wasser zurücklasse. Der Staatsrat stellte außerdem ausdrücklich fest, dass Angelvereine nicht für den Bleieinsatz einzelner Angler bei Wettangeln büßen müssen.
Obwohl die Genehmigungspflicht mit der Einführung des Umwelt- und Planungsgesetzes abgeschafft wurde, ist dieses Urteil von großer Bedeutung. Sportvisserij Nederland begrüßt das Urteil, übernimmt aber auch die Verantwortung für Natur und Umwelt.