Angeln in Bayern bleibt an klare Voraussetzungen gebunden – das zeigt ein Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 16. März 2022 (Az. M 31 K 19.6108). Ein Spätaussiedler hatte geklagt, weil ihm der lebenslange Fischereischein ohne vorherige Prüfung verweigert wurde. Das Gericht wies die Klage ab.
Doch der Reihe nach: Ein Kläger, Spätaussiedler aus Russland, wollte einen Fischereischein auf Lebenszeit erhalten – ohne eine Fischerprüfung in Deutschland abzulegen. Als Nachweis legte er ein Zertifikat der Jäger- und Fischerorganisation seiner russischen Heimatstadt vor. Die zuständige Behörde lehnte den Antrag ab. Begründung: Der Nachweis sei nicht mit einer deutschen Prüfung vergleichbar.
Gericht lehnt Ausnahmegenehmigung ab
Das Gericht entschied, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme nicht erfüllt seien. Zwar kann unter bestimmten Bedingungen (BayFiG, AVBayFiG, BVFG) ein Fischereischein auch ohne Prüfung erteilt werden – etwa für Spätaussiedler, die eine gleichwertige Qualifikation aus dem Ausland vorweisen können.
Doch genau daran scheiterte der Kläger:
Das russische Dokument hatte keinen amtlichen Charakter.
Die dortige Fischerprüfung erfüllte nicht den fachlichen Standard der bayerischen Prüfung.
Die Gleichwertigkeit wurde vom Institut für Fischerei der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft verneint.
Auch auf Nachfrage konnte der Kläger keine Details zu Dauer, Inhalt oder Ablauf der angeblich absolvierten Ausbildung vorlegen.
Kein „Fischereischein light“ ohne Prüfung
Das Verwaltungsgericht stellte klar: Wer in Bayern einen Fischereischein erhalten will, muss entweder die deutsche Prüfung bestehen – oder eine nachweislich gleichwertige Qualifikation aus dem Ausland vorlegen. Eine bloße Bescheinigung ohne belastbare Prüfung reicht nicht aus.
Quelle: VG München, Urteil vom 16.03.2022 – M 31 K 19.6108 Veröffentlicht in: BeckRS 2022, 11102