Ein Angelverein im Saarland hat seine Fischerhütte ohne Baugenehmigung hingestellt – und muss sie jetzt wieder abreißen. So hat es das Verwaltungsgericht des Saarlandes am 25. November 2021 entschieden (Az. 5 L 1106/21). Der Verein hatte sich auf eine sogenannte Verfahrensfreistellung nach § 61 der Landesbauordnung (LBO) berufen – doch das Gericht winkte ab: Die gilt nicht, wenn das Bauvorhaben an sich gar nicht zulässig ist.
Keine Genehmigungspflicht heißt nicht Freifahrtschein
Das Gericht stellte klar: Auch wenn für manche Bauvorhaben keine Genehmigung beantragt werden muss, gelten trotzdem alle anderen baurechtlichen Regeln. Im konkreten Fall wurde die Hütte einfach ohne Antrag gebaut – ein klarer Verstoß gegen die Pflichten des Bauherrn. Die Bauaufsicht muss in solchen Fällen auch nicht nachträglich eine Genehmigung möglich machen oder Unterlagen einfordern.
Luxus statt Zweckbau – das war’s mit der Hütte
Ein Punkt, der besonders für Angelvereine spannend ist: Die oft zitierte Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB gilt nur für einfache, zweckmäßige Hütten – also eher spartanisch ausgestattet und rein fürs Angeln gedacht. Eine komfortabel ausgebaute Fischerhütte fällt da nicht mehr drunter. Ohne den Sonderstatus bleibt am Ende nur der Abriss.
Besser vorher klären, statt hinterher zurückbauen
Ein ist klar: Wer irgendwas bauen will – auch wenn’s „nur“ eine Fischerhütte ist – sollte sich vorher genau schlau machen, was erlaubt ist. Sonst kann’s teuer werden. Ohne Genehmigung bleibt am Ende nur eins: wieder abreißen.