Beide können auf zwei unterschiedlichen Wegen erworben werden:
Besuch bei einer örtlichen Ordnungsbehörde oder den Nebenstellen der örtlichen Fischereibehörde
Für die Nutzung der Onlinedienste ist ein Servicekonto im Portal „Gemeinsam Online“ erforderlich. Grundsätzlich ist ein einfaches Servicekonto, bei dem der Login über E-Mail-Adresse und Passwort erfolgt, ausreichend. Alternativ steht auch ein sogenanntes Servicekonto Plus zur Verfügung. Dieses ermöglicht einen sicheren Login über die kostenlose eID-Funktion des Personalausweises in Verbindung mit der AusweisApp. Dabei werden die erforderlichen Ausweisdaten automatisch und korrekt übertragen. Beide Varianten können kostenfrei online eingerichtet werden. Die Onlinedienste bieten zudem die Möglichkeit, Anträge für Dritte zu stellen, etwa für Minderjährige ohne eigenes Servicekonto oder für unterstützungsbedürftige Personen im Familien- oder Bekanntenkreis. Alternativ kann die Fischereiabgabe auch bei einer örtlichen Ordnungsbehörde oder einer Nebenstelle der oberen Fischereibehörde entrichtet werden.
Nutzung der jeweiligen Onlinedienste
Entrichtung der Fischereiabgabe – Dienst Einstiegsseite – Serviceportal Gemeinsam-Online
Urlauber- und Ausländerfischereischein – Dienst Einstiegsseite – Serviceportal Gemeinsam-Online
Achtung!
Das bisherige Verfahren mit Klebemarken für die Fischereiabgabe wurde aus rechtlichen Gründen zum Ende des Jahres 2025 vollständig eingestellt. Ein Erwerb über Angelfachgeschäfte, Touristeninformationen oder andere Verkaufsstellen ist daher nicht mehr möglich.
Alles wird teurer
Mit den neuen Regelungen gelten folgende Abgaben und Gebühren: Die Fischereiabgabe beträgt bei Nutzung des Onlinedienstes 20 Euro pro Jahr (einschließlich 2 Euro Verwaltungsgebühr). Bei Erwerb über eine örtliche Ordnungsbehörde fallen zusätzlich 8 Euro Verwaltungsgebühr je Kaufvorgang an, sodass sich ein Gesamtbetrag von 28 Euro pro Jahr ergibt. Der Urlauberfischereischein kostet bei Online-Beantragung 38 Euro pro Jahr (einschließlich 18 Euro Fischereiabgabe und 20 Euro Verwaltungsgebühr). Bei Ausstellung durch eine örtliche Ordnungsbehörde erhöht sich der Betrag durch eine zusätzliche Verwaltungsgebühr um 12 Euro auf insgesamt 50 Euro für die Erstausstellung.
Ein Fischereischein ist Pflicht
Unverändert gilt in Schleswig-Holstein die Fischereischeinpflicht. Ausnahmen bestehen lediglich an gewerblichen Angelteichen sowie auf Angelkuttern. Personen ohne regulären Fischereischein können einen befristeten Urlauberfischereischein erwerben. Deutsche Fischereischeine werden grundsätzlich anerkannt. Nicht anerkannt werden Jugendfischereischeine, Urlauberfischereischeine sowie Friedfisch-Fischereischeine anderer Bundesländer. Zusätzlich besteht eine Fischereiabgabepflicht für alle Personen, die in Schleswig-Holstein fischen oder angeln – auch dann, wenn in einem anderen Bundesland bereits eine entsprechende Abgabe bezahlt wurde. Um Verzögerungen oder Beanstandungen vor Ort zu vermeiden, wird empfohlen, Anträge und Zahlungen rechtzeitig vor Reiseantritt zu erledigen.
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