Im Rahmen der polizeilichen Maßnahmen konnte die Angelschnur mit einem Bootshaken eingeholt werden. An der Schnur befand sich ein lebendiger, etwa 34 cm großer Döbel als Köder. Das Leiden des Fisches musste durch die Beamten beendet werden. Aus Tierschutzgründen ist das Angeln mit dem lebendem Köderfisch verboten.
Genehmigung zum Angeln wurde ungültig
Der junge Mann angelte vom Ufer aus. Er verfügte zunächst über einen gültigen Angelschein und eine Genehmigung zum Angeln in diesem Gewässer. Diese Genehmigung wurde jedoch ungültig, nachdem er beim Angeln mit einem lebendem Köderfisch angetroffen wurde. Die Verwendung eines lebenden Köderfisches stellt eine Straftat im Sinne der Fischwilderei dar und verstößt zudem gegen das Tierschutzgesetz. Nach Abschluss der Maßnahmen musste der Jugendliche sein Lager abbauen.
Sicherstellung der Angelausrüstung und Einleitung von Strafverfahren
Da der junge Mann durch den Einsatz eines Lebendköders keine gültige Genehmigung zum Angeln mehr besaß, ordnete die Staatsanwaltschaft Bamberg die Sicherstellung seiner Angelruten an. Gegen den Jugendlichen wurde ebenfalls ein Strafverfahren wegen Fischwilderei und Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz eingeleitet. Laut dem Bayerischen Fischereigesetz sind Lebendköder verboten.

Bild: Adobe Stock / DeStefano
In vielen Ländern noch immer gängige Praxis, doch in Deutschland verboten – der lebende Köderfisch. Fische leiden erheblich, wenn man sie lebendig anködert, und auch die Strafen bei einem Verstoß sind mitunter nicht mild.
Ausnahmen beim Einsatz von Köderfischen in Bayern
Das Angeln mit Lebendködern ist nicht nur tierschutzrechtlich relevant, sondern auch strafbar. Wer beim Angeln gegen das Tierschutzgesetz verstößt, muss mit empfindlichen Strafen und dem Entzug des Angelscheins rechnen. Das Verbot dient dem Schutz von Wirbeltieren vor unnötigem Leiden und soll tierschutzgerechtes Angeln gewährleisten.
Anders verhält es sich bei toten Köderfischen (Deadbaits). Nach dem Bayerischen Fischereigesetz (AVBayFiG, § 21 – Behandlung toter Fische) dürfen tote Fische oder Fischteile grundsätzlich nicht in ein Gewässer eingebracht werden. Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn dies nach den Regeln der guten fachlichen Praxis geschieht, etwa zur Verwendung als Köderfische. Das bedeutet: Tote Köderfische dürfen verwendet werden, sofern sie sachgerecht eingesetzt und aus dem jeweiligen Gewässer stammen. Die Verwendung lebender Köderfische bleibt dagegen strikt untersagt.
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