mal wieder was rechtliches

  • ich hab da mak ne rechtliche frage.


    und zwar bin ich grad dabei meiner freundin den angelsport schmackhaft zu machen, ist es erlaubt dass ich sie mit ans wasser nehm und ihr eine angel geb und ich dann halt auch nur mit einer fische?


    mfg sven

  • Zitat von Joscha

    da sie nicht über die dazu nötigen papiere/Prüfungen verfügt ist es (eigentlich) verboten. :-{


    Wobei , was heißt ihr eigentlich, es ist verboten! (Ich hab mich beim ersten mal verlesen, deshalb das eignetlich) :oops:

  • Im deutschen Recht gibt es viele Faktoren, Regelungen, Ausnahmeregelungen, Richtlinien und und und. Wenn ich Dir jetzt auf Deine informationsreiche Frage mit Ja antworte, lüge ich Dich an, wenn ich mit Nein antworte ebenso.
    Alter, Bundesland,und und und sind schon zu beachten, dann gibt es schon Rechtskonstellationen, die diese Art der Fischerei erlauben, allerdings auch welche, die es verbieten.

  • In unserem Verein gibt es eine sog. Gehilfenkarte. Mit dieser kann ein Mitglied eimal pro Monat eine beliebige Person mit zum Angeln nehmen. Diese Person darf dann im Beisen des Fischereischeininhabers mit dessem Gerät fischen.

  • Von Bundesland zu Bundesland verschieden.
    In manchen Ländern gibt es den"Anglerhelfer", der dann unter Aufsicht eine der zugelassenen Angeln bedienen darf (z. B. Hessen).


    Bei uns in B-W ist es eigentlich so, dass z. B. Kinder angeln dürfen, dann aber der Scheininhaber selber nicht, da er ständig parat stehen muss, um bei evtl. Verstössen gegen das Tierschutzgesetz sofort eingreifen zu können....

  • Zitat

    Gehilfenkarte


    ich hab grad Gehhilfenkarte gelesen*lol


    Zum Thema:
    man sollte nicht päpstlicher sein als der Papst. Wenn meine Frau mal angeln will, nehme ich sie auch mit. (sofern möglich)
    Dort lernt sie dann den waidgerechten Umgang mit Fischen und den Rest auch ;-)


    Den Schein wird sie sicherlich auch machen, wenn wir die Zeit finden. Wegen unserer TOchter (wäre doch nen Weihnachtsgeschenk???*grübel*)


    Marcus

  • Bei uns gilt de jure, dass man einen Schein (inklusive Prüfung und dem ganzen Drumherum) haben muss, wenn man angeln will. Ausnahme Jugendfischereischein...


    De facto kommt sowieso keiner zum Kontrollieren und wenn dann neben meiner zweiten Rute zufällig meine LAG (oder sonst wer) sitzt, dann ist das auch egal.

  • Zitat von AnglerRDG


    man sollte nicht päpstlicher sein als der Papst. Wenn meine Frau mal angeln will, nehme ich sie auch mit. (sofern möglich)
    Dort lernt sie dann den waidgerechten Umgang mit Fischen und den Rest auch ;-)


    Ich stell mir gerade die Szenerie "Udolf vor Gericht" vor: :lol:



    " Ach wissense Herr Richter, seien sie doch nicht päpstlicher als der Papst." 8)


    "Natürlich Herr Richter, Gesetze gelten für alle ... aber doch nicht für mich und meine Frau" ;)


    "Machen sie es doch wie ich Herr Richter und biegen sie sich die Gesetze so zu recht wie sie es gerade für Richtig halten" :p


    "Wie jetzt - Geldstrafe? ...... Sch... nix isses mit dem Weihnachtsgeschenk :? " :?


    "Angelschein auch abgeben? ... Nu machense aber nen Punkt!" :evil:


    :lol: :lol:


    Gruß,
    Peter

  • Hallo Petri85, von wo kommst du denn? Also ich meine jetzt Bundesland, in einigen Bundesländern ist es nämlich erlaubt, das sich der Fischereischeininhaber von einer anderen Person ohne Erlaubnisschein helfen lassen darf, Voraussetzung dafür ist aber, dass derjenige mit Erlaubnisschein volljährig ist, bei ins ist das so geregelt,:


    § 25


    Fischereischeinpflicht



    (1) Wer den Fischfang ausübt, muß einen auf seinen Namen lautenden, mit Lichtbild versehenen Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Aufsichtspersonen nach § 47 Abs. 1, den Beamten der Fischereibehörden, den Fischereiberechtigten und den Fischereipächtern vorzeigen.



    (2) Wer volljährig und zum Fischfang berechtigt ist, kann sich von weiteren Personen unterstützen lassen, von denen jedoch nur eine den Fischfang mit der Handangel ausüben darf.



    (3) Fischereischeine anderer Bundesländer werden dem Fischereischein dieses Gesetzes gleichgestellt. Die für das Fischereiwesen zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister kann durch Rechtsverordnung diese Gleichstellung aufheben, wenn die Voraussetzungen, unter denen in anderen Ländern ein Fischereischein erteilt wird, nicht den Vorgaben dieses Gesetzes entsprechen.



    Siehe Absatz 2, ansonsten Google doch mal nach dem Fischereigesetz eueres Bundeslandes.


    Gruß rufus9991

    An jedem Ort zu jeder Zeit
    Ruhe und Gelassenheit



    Es sprach der Herr zu seinen Jüngern,
    wer keine Gabel hat isst mit den Fingern!

  • na in MeckPom ist das doch garkein Problem: da gibts den "Touristenfischereischein" oder juristisch formuliert den "zeitlich befristeten Fischereischein". Hab ich schon neulich im Forumtreffen - Thread gepostet: dieser schein darf pro Antragsteller einmal im Jahr für bis zu 28 aufeinanderfolgenden Tage vergeben werden (§ 1 Abs. 1 über Verordnung über den zeitlich befristeten Fischereischein in M-V vom
    06.06.2005). Kostete letztes Jahr 20EUR. Austeller ist laut Gesetz der "Amtsvorsteher der
    Ämter als örtliche Ordnungsbehörde" - was immer das heisst :? . Jedenfalls wird dann zusätzlich ein Berechtigungsschein für des jeweilige Gewässer benötigt und dann kann losgehen... :D


    Die Infos hab ich damals für Hiddensee von der lokalen Touristeninformation bekommen. Sowas habt ihr doch sicher auch in der Nähe, oder?


    Grüße,
    Tobias

  • Zitat von petri85

    also ich komme aus mecklenburg vorpommern und volljährig bin ich nun auch schon seit einigen jahren


    Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Fischereigesetz - FischG M-V) vom 13. April 2005


    § 6 fischereierlaubnis


    also dem nach dürfen personen, die den fischereiausübungsberechtigten unterstützen, keine handangel oder senke benutzen!


    http://www.portal-fischerei.de…tsvorschr-MV/1LFischG.pdf


    *sonnenkind

  • Zitat von petri85

    also ich komme aus mecklenburg vorpommern und volljährig bin ich nun auch schon seit einigen jahren


    Zitat von Mac10

    na in MeckPom ist das doch garkein Problem: da gibts den "Touristenfischereischein" oder juristisch formuliert den "zeitlich befristeten Fischereischein". Hab ich schon neulich im Forumtreffen - Thread gepostet: dieser schein darf pro Antragsteller einmal im Jahr für bis zu 28 aufeinanderfolgenden Tage vergeben werden (§ 1 Abs. 1 über Verordnung über den zeitlich befristeten Fischereischein in M-V vom
    06.06.2005).


    @ Mac10


    Und was soll ihm das jetzt sagen?


    Wie Du richtig gelesen hast wohnt petri85 in MacPom
    Das heist, dass für ihn die "Touristenregelung" nicht greift.


    Ergo:
    Du als Hamburger, der dort Urlaub macht kannst Dir ohne staatl. Prüfung den Touri-Schein ausstellen lassen und dort angeln
    Er jedoch, als Einheimischer, guckt mit dem Ofenrohr ins Gebirge :?


    Das finde ich als das Schwachsinnige an dieser Touristen-Regelung
    (Hatte ich bereits in der Diskussion darüber gepostet)


    Gruß,
    Peter


  • also um ehrlich zu sein, hab ich grad mal versucht, durch die Gesetzeslage zu steigen...nur bedingt erfolgreich. Also zumindest hab ich in keinem Gesetztestext den Google mir ausgespuckt hat eine Passage gefunden, die Einwohner von MeckPom von der Regelung ausschließt. Sofern die "VOzbFS" vom April 2005 noch gilt (keine Ahnung ob das so ist), sind Mecklenburger sogar explizit mit eingeschlossen.


    Da steht nämlich: "Mit dem Inkrafttreten der Verordnung über den zeitlich befristeten Fischereischein [VOzbFS] am 01.07.2005 kann jeder Bürger des Landes M-V, jeder Bürger eines anderen
    Bundeslandes und jeder Bürger eines anderen Staates ohne weitere Voraussetzung der
    fischereilichen Sachkunde einen zeitlich befristeten Fischereischein zur Ausübung des
    Fischfanges im Land M-V erwerben."


    Gibts hier nicht einen juristisch bewanderten Angler aus Meckpom im Forum, der das Rätsel auflösen kann?


    Grüße,
    Tobias

  • Mein lieber Her Taxidriver: Ich habe mich jetzt gerade gewundert was ich damit zu tun habe, habe ich evtl. mit getrübtem Gewissen etwas geschrieben was wieder editiert wurde, oder war das nur ein Beispiel(wobei das durchaus hinkommen könnte von den Worten her die ich gebrauchen würde vor Gericht). :lol:


    Gruß... Udo

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