Fischereigestze

  • Moin,
    was haltet ihr von dem gestzt ,welches besagt ,dass man untermaßige fische wieder zurück setzen muss, auch wenn sie an ihren verletzungen verenden (z.B. der haken sitzt im magen und die vorfachsschnur ist abgerissen) :?: :?: ich finde dieses gesetzt nicht sehr weidgerecht wenn die fische denn qualvoll sterben :!: :!:


    Mfg felix

  • Das Gegenteil ist der Fall. Für den einzelnen Fisch ist das natürlich eine zugegeben sehr ungute Lösung. Trotzdem verhindert dieses Aneignungsverbot weitestgehend Frevel. Die Gefahr ist einfach zu groß, dass sich eine gewisse Klientel mit dem folgenden Argument aus der Affäre ziehen würde.
    "Der hat ja tief geschluckt und hätte es eh nicht überlebt. Dann nehm' ich ihn lieber mit!"
    Den Typen. die einem untermaßigen Fisch den Haken absichtlich tief in den Rachen stoßen, um ihn sich anzueignen, kann man damit wenigstens rechtlich einwandfrei begegnen.

  • äh sorry, aber bei uns (Bayern) besagt das AVFiG gerade das Gegenteil: Ist ein Fisch nicht überlebensfähig, muss er trotz Schonzeit oder Schonmaß entnommen werden.


    Grüsse


    Rainer


    ps. natürlich kommt es vor, dass der eine oder andere den Fisch solange drangsaliert bis er endlich blutet.

  • andal: das war nicht direkt auf Dein Posting bezogen, sondern vielmehr meinte ich, dass ich es mir nicht vorstellen kann, dass in Schleswig-Holstein eine so andere Auslegung vorherrscht. Des Weiteren wurde dies ja gegen das Tierschutzgesetz verstossen (von wegen: keinem Tier mehr Leid /Schmerz zufügen als nötig).


    Das in Kärnten find ich auch krass: ich mein, wenn ich einen Untermassigen entnehme (welcher noch leben könnte), dann scherts mich auch nicht, wenn ich den nicht zerstückle und einfach mit nach Hause nehme. Das mit dem zerstückeln ist so, als wenn man gutes Essen in die Mülltonne tritt.


    Grüsse


    Rainer

  • schliese mich deiner meinung an!
    was soll das für einen sinn haben den fisch dan zu zerstückeln und ins wasser zu werfen?


    würdet ihr wenn ihr einen wels ohne überlebenschancen fängt, mit 75 cm und das schonmaß 80 cm ist lieber mit nach hause nehmen oder zerstückeln??

  • In Sachen Angelrecht herrschen eben in Deutschland Zustände, wie zu Zeiten finsterster Kleinstaaterei. Dazu noch zwei Verbände. Dann braucht es auch nicht wundern, dass keiner mehr durchblickt.


    Es ist höchste Zeit, dass wir in weiten Teilen zu einer möglichst einheitlichen Regelung kommen. Unterschiede, z.B. Schonzeiten und -maße, werden immer bleiben müssen. Friesisches Tief und oberbayerischer Gebirgsbach sind eben zu verschieden. Dann aber bitte nach geografischen und nicht nach politischen Grenzen.

  • Ich finde das Gesetz total bescheuert. In ganz Europa ist Catch & Release ganz normal nur bei uns Deutschen ist es verboten. Warum soll man einen Fisch der über dem Maß und schön gehakt ist nicht zurücksetzen? Wer schlägt schon einen Karpfen mit 35,5 cm tot nur weil er einen halben zentimeter über dem Schonmaß ist und es das Gesetz so will? Genauso wenig würde ich einen Karpfen mit 40 pfund totschlagen weil 1. was soll ich mit so einem Monster machen und 2. ist er meiner meinung nach viel zu schade zum Abschlagen,auch wenn er fischerreilich gesehen nicht mehr so wertvoll ist wie ein kleinerer Karpfen.
    Es müsste dem Angler selbst überlassen sein was er mit seinem Fang macht wenn der Fisch noch lebensfähig ist und keine Schäden vom Fang davonträgt.

  • Genau. Und so lange sich keine Änderung in den Bestimmungen abzeichnet, verhalten wir uns als brave und fürchtige Angler und tun, wie uns geheissen. Gegen unsere eventuelle Schusseligkeit, die uns die gefangenen Fische entgleiten lässt, hilft auch kein noch so treffend formuliertes Gesetz.


    Wir wollen ja, aber es möchte uns (manchmal) einfach nicht gelingen. :)

  • Hier habt ihr mal dieses Gesetz:
    Werden Fische gefangen, die untermaßig sind, so sind sie nach guter fischereilicher Praxis vom Fanggerät zu befreien und unverzüglich frei in das Fanggewässer zurückzusetzen, ohne Rücksicht darauf, ob sie verletzt oder tot sind.


    So stehet da in meinem Fischereischeinprüfungsbuch, welches ich bekomme habe als ich meinen Angelschei gemacht habe.


    Mfg Felix und fröhliche Weihnachten

  • Zitat von Spinn-fischer

    Wenn jemand Fragen zu Fischereigesetzen hat, bitte
    ´ne e-m@il an
    :arrow: ......



    Achso, du hast also das Gesamte Fischereirecht von ganz Deutschland Gelernt, und wahrscheinlich sogar Studiert. :badgrin:
    Lernt man sowas heute in der 7. Klasse der Realschule in Wipo?
    Na dann können wir ja alle Getrost auf deinen bestimmt Fachmänischen Rat zurückgreifen falls wir Knifflige Rechtsfragen haben sollten. :lol: :lol: :!:

  • Dann kann uns dieser Rechtsgelehrte sicher auch erläutern, was die Verordnung zur Ausführung des Fischereigesetzes für Bayern,
    AVFiG, § 9 Abs. (6) für den die Fischerei Ausübenden in der Praxis bedeutet.

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