Kontrolleurschein??

  • Über Deinen Angelverein, der Dich zu einer Ausbildung beim Landesangelverband schickt. Erstens ist dieser Weg so vorgeschrieben und zweitens benötigt so eine Funktion ja auch einen Auftrag. Du kannst ja nicht einfach losmarschieren und weiß Gott wo Kontrollen durchführen. Dazu muss Dich jemand an seinen Gewässern beauftragen und mit der entsprechenden Legitimation ausstatten.

  • Nicht ganz korrekt andal:


    Die Fischereibehörde hat "amtlich bestellte Fischereiaufseher" und die dürfen an allen Gewässern des Amtsbereiches über 0,05 ha Größe kontrollieren!


    Das sind nämlich diejenigen, die z.B. gucken, ob bewirtschaftende Privatpersonen überhaut bewirtschaften dürfen.


    Sonst könnte ja jeder Poolbesitzer einfach an seinem Privatgewässer losfischen, losangeln usw.
    Darf er aber nur mit Fischereischein :D


    Die Legitimation ist also nicht an Gewässereigentum bzw. Pachtgewässer gebunden.

  • frank pollmer:


    Das klingt jetzt so, als hätten die Gemeinden und Kommunen das Recht jeden zu bestellen. Das stimmt so aber nicht ganz. Zumindest ist es gängige Praxis, dass die ortsansässigen Vereine einen Teil ihrer Mitglieder zu entsprechenden Lehrgängen schicken und diese dann bei den Gemeinden gemeldet werden, um als amtlich bestellte Aufseher für bestimmte Gewässerbereiche tätig zu sein. Für die Dauer von 2 Jahren; danach ist der Lehrgang erneut zu absolvieren.


    So und damit nix in den falschen Hals gerät:


    Das ist hier in Hessen so, und ich kenne das auch so aus MVP.
    Wäre ja möglich, dass andere Bundesländer das auch anders regeln.



    :D


  • @ Laserbeak,
    das habe ich so nicht gesagt.


    Bestellen darf die Fischereibehörde, das heißt der Landrat.
    Die Gemeinden haben keine Fischereihoheit.
    Wie gesagt, es ging um die "amtlich Bestellten" und freilich müssen die eine Prüfung ablegen. Das ist Voraussetzung für die Bestellung.


    Bei den Aufsehern der Vereine, die nur für einen kleinen Bereich zuständig sind, läuft es so, wie von Dir beschrieben.


    Es gibt zwei "Arten" von Fischereiaufsehern :idea:


    Nun, durch die Kleinstaaterei in Deutschland wird es da noch zig Versionen geben :shock:

  • Zum Thema "Kleinstaaterei":
    Wäre interessant zu wissen, wie es andere Vereine mit den Fischereiaufsehern halten und wie andere Gemeinden dies regeln.


    Wer Erfahrungen gemacht hat, sollte dies hier posten....

  • Also bei uns ( Niedersachsen ) hat der Verein die Mitglieder des Gewässerausschusses dem Landkreis gemeldet.
    Darauf hin mussten wir an einer Belehrung teilnehmen und wurden anschließend als amtliche Fischereiaufseher vereidigt.
    Interessanterweise mußte einer unserer Kollegen, der seit 35 Jahren angelt und zu DDR-Zeiten sämtliche in der DDR möglichen Prüfungen einschließlich der des Fischereiaufsehers abgelegt hat, bevor er bestellt wurde noch mal die Fischerprüfung ablegen. Nach Meinung der Behörde waren seine DAV-Lehrgänge hier nicht gültig, da er zu der damaligen Zeit keine Kenntnisse über das Niedersächsische Fischereirecht erworben hat.



    Zitat

    leider weis ich jetzt immer noch nicht, wie ich zu so einem Kontrolleurschein komme


    Willst Du den wrklich haben?
    Rechne mal so mit ca. 200-300 Std. im Jahr die Du dafür opferst. Ich habe gerade meine Kilometergeld Abrechnung ausgefüllt. Letztes Jahr waren es
    1347 KM, dafür bekomme ich eine Aufwandsendschädigung von 15 cent pro Kilometer.


    Grüße Reinhold

  • war da nicht am Anfang die Frage nach einem "Kontrolleur"?


    Ich denke doch. Und natürlich ist der Fischereirechtinhaber berechtigt, jemanden das Vertrauen auszusprechen andere die an "seinem" Wasser fischen zu kontrollieren - jedoch nur hinsichtlich der "Legitimation", soll heissen: Papiere (Staatl. Fischereischein, Erlaubniskarte, etc.). Und dieser jemand muss nicht ein staatl. geprüfter Fischereiaufseher sein. Bei uns ist z.B. jedes Vereinsmitglied berechtigt und angehalten jeden an unseren Vereinsgewässern auf Hinsicht der "Papiere" zu kontrollieren. Das ganze ist satzungsmäßig verankert - und hat dadurch einer rechtlichen Prüfung des Bezirksverbandes und Landesverbandes standgehalten.


    Anderes Beispiel: denkt Ihr, dass jeder Polizist eine sachkundliche Prüfung / Schulung in Fischereirecht oder dergleichen hat - dennoch dürfen auch sie kontrollieren - meist beschränken sie sich jedoch (aus vernünftigen Grund) auf die Kontrolle der Papiere.


    Anders gefragt: wie stellt Ihr Euch das vor, wenn jemand einen Angelweiher hat, Tageskarten ausgibt, jedoch selbst noch nichtmal den Fischereischein besitzt? Der darf dann an seinem eigenen Gewässer noch nichtmal nachgucken, ob da jemand "schwarz" fischt - wäre doch Algengrüze.

  • Zitat

    Anders gefragt: wie stellt Ihr Euch das vor, wenn jemand einen Angelweiher hat, Tageskarten ausgibt, jedoch selbst noch nichtmal den Fischereischein besitzt? Der darf dann an seinem eigenen Gewässer noch nichtmal nachgucken, ob da jemand "schwarz" fischt - wäre doch Algengrüze.


    snoek,
    kontrollieren darf er, er kann ja sein Eigentum schützen.


    In Sachsen Anhalt wäre er aber verpflichtet sich einen Bewirtschafter zu suchen, da er keinen Fischereischein hat.
    Er dürfte an seinem eigenen Teich nicht angeln :!:


    Unser Forellenpuffbesitzer aus Niedersachsen musste auch eine Prüfung zum Fischereischein ablegen, sonst hätte er nicht wirtschaften dürfen.


    Ein Waldbesitzer darf ja auch nicht automatisch in seinem Wald zur Jagd gehen.


    Ist alles nicht so einfach :D

  • Frank, es war nicht die Rede davon, dass er an seinem Weiher angelt. Zum bewirtschaften braucht er aber definitiv keinen Fischereischein (in Bayern) - wenn das so wäre wurde es mit der Karpfen-Wirtschaft schlecht aussehen, da nicht jeder Teichwirt einen Fischereischein besitzt.

  • Zitat

    In Sachsen Anhalt wäre er aber verpflichtet sich einen Bewirtschafter zu suchen, da er keinen Fischereischein hat.
    Er dürfte an seinem eigenen Teich nicht angeln


    fischereirecht ist landesrecht...
    ...und in bayern ist eh alles anders (wie z.b. das nacktangelverbot)! :D:D:D



    *sonnenkind

  • Bei uns im Verein ist es so, das ich jede Person die Angelt auch Kontrollieren kann. wenn jetzt da mal ein Schwarzangler dabei ist, dann darf ich den sogar bis zum eintreffen der Polizei festhalten. das steht auch in irgendeinem Gesetz. --> geh mal kurz guggn

  • Vermutlich meinst Du Den "Jedermannparagraph".
    Gemeint ist hier der §127 StPO.
    Da wünsche ich schon jetzt viel Spass bei der Anwendung.
    Hier einmal der Text (Ich hoffe in der derzeit gültigen Fassung):
    ---------------------------------------------------------------------------


    (1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. (...)


    Der 'Jedermannparagraph' erlaubt jeder Person die Festnahme (das Festhalten, bis die Polizei kommt) eines Straftäters. Allerdings sind daran zwei Bedingungen geknüpft:


    Auf frischer Tat... bedeutet, daß der Täter bei der Straftat überrascht werden muß. Wenn das Tafelsilber fehlt, darf man seine Gäste nicht solange festhalten bis das Silber wieder da ist. Auch das Wissen, daß eine Person schon öfter in dieser Richtung straffällig wurde oder verdächtiges Äußeres reichen keinesfalls, um sie festzuhalten.


    ...seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann... bedeutet, daß man nur unbekannte Täter festhalten darf, wenn sich ihre Personalien nicht festnehmen lassen. Ertappt man aber einen diebischen Hausmeister, so ist der ja kein Unbekannter.
    --------------------------------------------------------------------------------------


    Man beachte den Hinweis auf STRAFTAT. Auch dies ist klar geregelt.
    Ob der Jedermannparagraph hier anwendbar ist, weiss ich nicht. Vielleicht habe wir hier im Forum einen Spezialisten, der sich besser auskennt.
    Wer nämlich unbefugt festgehalten wird, kann durchaus Freiheitsberaubung als Tatbestand geltend machen.
    -------------------------------------------------------------------------------------
    Eines zum Schuß:


    Ich halte absolut nichts davon, wenn ein Verein alle seine Mitglieder zu Kontrollorganen macht. Eine AUsnahme hierbei wäre, die gleichzeitige Sicherstellung der Ausbildung aller Mitglieder (so das zweifle ich an dieser Stelle ein wenig an).
    Auch hier wäre ich an der rechtlichen Seite interessiert..........


    Darf das Vereinsmitglied ohne rechtliche Befugnis kontrollieren ?
    Rechtliche Befugnis ist für mich der amtlich ausgestellte Ausweis.



    Wie gesagt meine Meinung.

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