Fischereirecht auf Grundeigentum?

  • Servus,


    kennt sich jemand recht gut im sächsischen Fischereirecht aus?


    Ich hab da folgenden Fall. Ich habe festgestellt, das auf ca. 1.5 ha meiner Grundfläche ein teil eines grösseren Karpfenteiches (ca. 8 ha) liegen. Habe ich dort nun rein gesetzlich nach §5(1) ein Fischereirecht, solange kein selbstständiges Fischereirecht nach §5(3) eingetragen ist? Was gilt nach §6 als Nebengewässer? Sind das Altarme von Fliessgewässern oder kann das auf diesen Fall angewandt werden und verliert dadurch der Grundeigentümer (also ich) sein Fischereirecht oder sind die Rechte dann nebeneinander beständig?

  • Zitat von Ulli3D

    Ist das Fischereirecht auf Dich eingetragen? Wenn Nein, dann nicht.


    Das Fischereirecht liegt bei geschlossenen Gewässern erstmal auf Grund und Boden. Da muss man nix eintragen lassen. Ich weiss das, da ich für andere Gewässer welche komplett auf meinem Grund liegen ein Fischereirecht eintragen lassen wollte und mir die obere Behörde diese Auskunft gegeben hat.


    Die Frage ist eben wies ausschaut, wenn ein geschlossenes Gewässer mehrere Grundeigentümer hat und kein unabhängiges Fischereirecht nach §7 eingetragen ist (Neueintragung gibts da ja nicht).

  • Diese Frage sollte Dir eigentlich am Besten die für Dich zuständige Fischereibehörde geben können.


    Ich weiss nur hier aus Bayern, dass ein eigenständiges Fischereirecht, bei dem man auch Tageskarten ausgeben möchte
    eine bestimmte Länge (Fliesswasser) und/oder eine bestimmte Fläche besitzen muss.

  • Deswegen fragte ich ja, wenn Du nur einen Anteil von 1,5 ha an 8 ha hast, dann müsste das im Grundbuch eingetragen sein und wenn nicht, dann müsste der Antrag auf Eintragung ins Verzeichnis der Fischereirechte bis zum 31.12.1995 erfolgt sein (§8 LFG).

  • Zitat von Ulli3D

    Deswegen fragte ich ja, wenn Du nur einen Anteil von 1,5 ha an 8 ha hast, dann müsste das im Grundbuch eingetragen sein und wenn nicht, dann müsste der Antrag auf Eintragung ins Verzeichnis der Fischereirechte bis zum 31.12.1995 erfolgt sein (§8 LFG).


    Jo, und wenn für beide Grundstücke kein Fischereirecht eingetragen ist? Wer gewinnt dann? Der die Mehrheit am Gewässer hat oder wirds geteilt?

  • Dann geh zur Fischereibehörde, dort gibt es das Verzeichnis der Fischereirechte nach der Zweiten Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten zur Durchführung des Sächsischen Fischereigesetzes (Fischereiverzeichnisverordnung - FischVerzVO), vom 13. September 1993

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