In BW gilt:
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(2) Der Fischereischein wird nur erteilt, wenn der Antragsteller die für die Ausübung der Fischerei erforderliche Sachkunde besitzt. Das Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde und den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse sowie die Fälle, in denen aus besonderen Gründen vom Nachweis der Sachkunde abgesehen werden kann; dabei kann den Landratsämtern und den Stadtkreisen als untere Verwaltungsbehörden die Abnahme einer Prüfung übertragen werden.
Will heissen, wenn Du im Ausland lebst, gelten ev. spezielle Regeln für den "Sachkundenachweis". Ich weiss das man als Touri in einigen (Bundes-)Ländern unter mehr oder weniger erleichterten Bedingungen eine Fischereischein erhält. Da die Gemeinden zuständig sind, reicht es manchmal, einen vernünftigen Beamten zu treffen, der dir einfach glaubt, dass du angeln kannst.
Ah, alles klar, du darfst! denn:
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(3) Vom Nachweis der Sachkunde wird abgesehen bei
1. Personen, die in einem Ausbildungsverhältnis als Fischwirt stehen,
2. Personen, die innerhalb von fünf Jahren vor dem Inkrafttreten des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg einen Jahresfischereischein erworben haben.
3. Personen, die sich nicht länger als einen Monat in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten,
Kann mir im übrigen Vorstellen, dass für die Puffs irgendwie folgender Gummiparagraph angewandt wird:
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(3) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich
1. für Personen, die den Inhaber eines Fischereischeines bei der Ausübung des Fischfangs unterstützen,
2. wenn die Fischereibehörde in besonderen Fällen oder für Teilnehmer an fischereilichen Veranstaltungen Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen hat.