"Mindestalter" Angelschein

  • Moin


    folgende Situation:
    Mein Cousin hat soeben die Sportfischerprüfung bestanden, lehrgang beim Verein gemacht vorher und so. 2 Monate gelernt usw. Nachdem er jetzt bestanden hat bekommt er einen selbstgedruckten Wisch ausgehändigt auf dem folgendes steht:


    "Name XXX hat in der Zeit vom 11.10.07 bis 06.12.07 an einem Vorberitungslehrgang auf die Sportfischerprüfung teilgenommen und am 07.06.07 [sic!] vor dem Prüfungsausschuss die theoretische Sportfischerprüfung bestanden.


    Der Sportfischerausweis wird einbehalten, da eine weitere praktische Ausbildung erforderlich ist,
    Diese Bescheinigung dient nicht zur Vorlage bei der zuständigen Ordnungsbehörde zum Ausstellen eines Fischereischeins.


    XXX, d. 6. Dezember 2007


    Unterschrift und Stempel vom VDSF"


    mal abgesehen davon, dass das prüfungsdatum absolut falsch ist, frage ich mich, was das ganze soll.
    1.) hat er exakt die gleiche "ausbildung" wie auch die gleiche prüfung wie alle anderen auch gemacht. alle anderen haben allerdings das grüne rüfungszeugnis bekommen.
    2.) aussage war, er könne sich mit 14 dann seinen schein abholen, vorher dürfe er eh nich angeln.


    das kann doch so nicht richtig sein! ich weiss, dass ich meinen schein mit 12 jahren gemacht habe. Bis ich 14 Jahre alt war musste ich von einem erwachsenen mit angelschein begleitet werden zum angeln da ich laut TierSchG ja kein Wirbeltier töten darf wenn ich unter 12 bin.


    Wie auch immer - Das kann doch so alles nicht korrekt sein, welche Möglichkeit gibt es, dass mein cousin seinen schein JETZT bekommt und auch mit mir angeln geht? denn das, was da von dem verein abgezogen wurde ist meiner meinung nach eine frechheit. Alleine schon dieser rechtlich irrelevante und inhaltlich falsche Wisch......


    danke im voraus für eure hilfe.


    achso: bundesland ist niedersachsen.

  • Moin Steffen und Glückwunsch Cousin ;)


    Ich hab bis vor kurzem auch den Bruder von einem Kumpel mitgenommen, welcher vor etwa nem halben Jahr dann schließlich 14 wurde. Seinen Schein hatte er mit 13 Jahren in der Tasche, durfte aber nicht - wie dein Cousin - alleine losziehen. Mit mir allerdings war das kein Thema, da ich ja Inhaber eines gültigen Fischereischeines bin, etc. Machen konnte er/konnten wir da letztendlich nichts. Ich war auch beim Verein und hab Überzeugungsarbeit geleistet, da er ja über genau den gleichen Erfahrungsschatz wie jeder Neuangler verfügen würde. Die damalige Antwort war, dass es Deutschlandweit vorgeschrieben sei, dass Personen u14 NICHT ohne befugte Aufsichtspersonen zu angeln haben.


    Denke, dass auch bei dir da nicht viel machbar ist. Oder hab ich das missverstanden und er darf garnicht losziehen?


    Gruß,
    Basti

  • Von einer bundesweiten einheitlichen Regelung kann nicht die Rede sein!


    Als Beispiel führe ich hier mal Meckl./Vorp. an, dort findet man im Fischereigesetz §7 Ziffer 3 :


    http://www.lu.mv-regierung.de/doku/FischG_LTFass_0804.pdf



    Als Versagensgründe sind lediglich rechtliche Verfehlungen angegeben.




    Regelungen über den Auffenthalt im Freien, Aufsichtspflicht u.s.w. werden durch das Jugendschutzgesetz geregelt, das hat aber mit dem Angeln nichts zu tun.

    Diese Nachricht entspricht dem deutschen Forenreinheitsgebot von 2005, besteht aus 100 % chlorfrei gebleichten, FCKW-freien, wiederverwendbaren, geschmacksneutralen, nicht genmanipulierten Bits und ist frei von jeglichen Editierungen!©

  • Im §59 Niedersächsisches Fischereigesetz steht es geschrieben dass man erst mit 14 Jahren einen Fischereischein bekommt.


    Ich finde die Formulierung in dem Schreiben Deines Cousins aber ziemlich doof. Wenn keine weitere Prüfung erforderlich ist hat das da drin nichts zu suchen.


    Würde es sich in dem Fall um mich oder mein Kind handeln würde ich darauf bestehen den richtigen Prüfungsnachweis zu bekommen (also die Urkunde). Dafür hat er gelernt, mit den Kurs- und Prüfungsgebühren bezahlt und zu jung gibt es da nicht. Die Altersgrenze von 14 Jahren muss eh vom Amt vor Erteilung des Scheins überprüft werden.


    Möchte mir gar nicht vorstellen was passieren würde falls sein aktuelles Schreiben in zwei Jahren nicht anerkannt wird.

  • Zitat von $hadow


    Denke, dass auch bei dir da nicht viel machbar ist. Oder hab ich das missverstanden und er darf garnicht losziehen?


    moin basti,
    so ist es. er hat einzig einen selbstgedruckten din A 6 zettel mit obigem text bekommen nach der prüfung. nicht mehr. und er hat dementsprechend genauso viel oder wenig "berechtigung" zum angeln in der hand wie jeder andere 12 jährige ohne prüfung auch.


    Zitat von Beliebt

    Im §59 Niedersächsisches Fischereigesetz steht es geschrieben dass man erst mit 14 Jahren einen Fischereischein bekommt.


    und §15 ibidem:
    Einem Jugendlichen unter 14 Jahren darf eine Fischereierlaubnis nur zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung
    und nur zum Fischen unter Aufsicht geeigneter Personen erteilt werden.


    deswegen MUSS das machbar sein.

  • Ohne den genauen Gesetzestext jetzt zitieren zu wollen - wer will kann ihn nachschlagen unter http://www.fischerpruefung.de - ist es in Bayern so geregelt:


    1. Mit 10 Jahren gibt es einen Jugendfischereischein auf Antrag der Eltern bei der Gemeinde - bzw. Stadtverwaltung. Damit darf der Jugendliche bis längstens zum vollendeten 18. Lebensjahr in Begleitung eines erwachsenen Fischereischeininhabers den Fischfang mit der Handangel ausüben.


    2. Mit 12 Jahren kann die Fischerprüfung abgelegt werden. Teilnahme an der Fischerprüfung ist nur möglich mit dem Nachweis der regelmäßigen Teilnahme an einem Vorbereitungskurs, der die praktische Einweisung ind en Gebrauch der Angelgeräte und in das weidgerechte Schlachten von Fischen enthalten muss. Die PRüfung selbst ist eine theoretische Prüfung.
    Hat der 12-Jährige diese bestanden, so kann er sich mit dem Prüfungszeugnis


    3. nach Vollendung des 14. Lebensjahres einen Fischereischein bei der Stadt - bzw. Gemeindeverwaltung ausstellen lassen.
    Das ist der Knackpunkt: Einen Fischereischein (auf 10 Jahre bzw. auf Lebenszeit) gibt es erst nach Vollendung des 14. Lebensjahres.
    Vorher kann der Jugendliche aber (wie bisher) mit dem Jugendfischereischein unter Begleitung eines erwachsenen Fischereischeininhabers zu Gange kommen.


    In Bayern ginge also voll in Ordnung, was deinem Cousin widerfahren ist. Wobei das Rpüfungszeugnis, insbesondere das PRüfungsdatum schon etwas merkwürdig ausgestellt wurde. Das würde ich an eurer Stelle korrigieren lassen.

  • Zitat von kid

    niemand hier, der eine konkrete aussage zum mindestalter in NDS machen kann?!


    Was willst denn noch wissen?
    Hier werden die Gesetzestexte genannt und zitiert. Rechtsverbindliche Aussagen bekommst hier eh nicht - dazu vielleicht einfach mal die zuständige Fischereibehörde anrufen.

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